Mit einer Änderung der Arbeitsschutzverordnung tritt seit dieser Woche die Testpflicht für Unternehmen in Kraft. Hiernach sind die Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten. Diese sollen grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche angeboten werden, für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten. Als Tests kommen alle derzeit verfügbaren Testformen in Frage. Die Kosten für die Tests sind vom Arbeitgeber zu tragen. Der Nachweis erfolgt über die Liefer- oder Dienstleistungsrechnung, die vier Wochen aufbewahrt werden muss.
Weitere Informationen zu der Testpflicht in Unternehmen wurden von der Wirtschaftsförderung des Landkreises Trier-Saarburg (WFG) aufbereitet und zusammengestellt. Die Ausarbeitung steht hier zum Download bereit.
Darüber hinaus hat die IHK Trier eine Auflistung von Unternehmen in der Region, über die Corona-Tests bezogen werden können, veröffentlicht. Diese finden Sie auf der Website der IHK unter: https://www.ihk-trier.de/p/coronatest-5-21683.html.
Für Rückfragen und zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht Ihnen Herr Sascha Hermes von der WFG gerne zur Verfügung. Nachfolgend die Kontaktdaten:
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